I. Umfang der Lieferungen oder Leistungen, Angebot und Abschluss
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Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle - auch zukünftigen – Lieferungen und Leistungen. Geschäftsbedingungen des Auftraggebers wird hiermit widersprochen. Sie werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns ausdrücklich widersprechen. Spätestens mit der Entgegennahme unserer Lieferung oder Leistung gelten unsere Bedingungen als angenommen.
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Unsere Angebote sind freibleibend. Alle Vereinbarungen werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung rechtswirksam.
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Die in Prospekten, Katalogen, Rundschreiben, Anzeigen, Preislisten oder in den zum Angebot gehörenden Unterlagen enthaltenen Angaben, Zeichnungen, Abbildungen, technischen Daten,
Gewichts-, Maß- und Leistungsbeschreibungen sind unverbindlich, soweit wir sie nicht in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als verbindlich bezeichnen.
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Zur Lohnbeschichtung angelieferte Stahlteile sind mit rost- und zunderfreien Oberflächen und frei von Farbresten bereitzustellen.
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Der Lieferer hat bei der Ausführung von Füge- und Trennprozessen unbedingt auf den Einsatz absolut silikonfreier Gleit- und Trennmittel zu achten.
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Klebe- und sonstige Fügestellen sind temperaturbeständig bis 200°C auszuführen.
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Stahlkonstruktionen und Hohlprofile sind mit Ablaufbohrungen für die Entfettungs- und Phosphatierungsmittel zu versehen.
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Für Artikel werden Gewährleistungen nach GSB bzw. VOB sowie Qualicoat ausgeschlossen.
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An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Lieferer seine eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte vor. Die Unterlagen dürfen nur nach vorheriger Zustimmung des Lieferers Dritten zugänglich gemacht werden und sind, wenn der Auftrag dem Lieferer nicht erteilt wird, diesem auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben.
II. Liefer- und Leistungszeit
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Lieferfristen und -termine gelten nur annähernd, es sei denn, dass wir diese schriftlich und ausdrücklich als verbindlich bezeichnet haben.
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Lieferfristen beginnen mit dem nächsten Werktag der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Klarstellung aller Ausführungseinzelheiten und verstehen sich ab Lieferort. Bei Verkäufen ab Werk gelten die Lieferfristen und -termine auch mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Ware ohne unser Verschulden oder Verschulden des Lieferanten nicht rechtzeitig abgesandt werden kann. Die Lieferfristen verlängern sich um den Zeitraum, um den der Auftraggeber mit seinen Verpflichtungen aus diesen oder anderen Abschlüssen uns gegenüber im Verzug ist. Dies gilt entsprechend für Liefertermine.
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Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Wird die Durchführung des Vertrages für eine der Parteien unzumutbar, so kann sie insoweit vom Vertrag zurücktreten. Der höheren Gewalt stehen alle Umstände gleich, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, wie z.B. währungs- und handelspolitische oder sonstige hoheitliche Maßnahmen, Streiks, Aussperrungen, Betriebsstörungen (z.B. Feuer, Maschinen-Bruch, Rohstoff- oder Energiemangel) sowie Behinderung der Verkehrswege, und zwar gleichgültig, ob diese Umstände bei uns, bei dem Lieferwerk oder einem Unterlieferer eintreten. Falls wir in Verzug geraten, so muss uns der Auftraggeber schriftlich eine angemessene Nachfrist setzen.
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Nach fruchtlosem Fristablauf kann er für diejenigen Mengen und Leistungen zurücktreten, die bis zum Ablauf der Nachfrist nicht als versandbereit gemeldet waren. Nur wenn die bereits erbrachten Teilleistungen für den Auftraggeber ohne Interesse sind, ist er zum Rücktritt vom gesamten Vertrag berechtigt.
III. Preis
Die Preise gelten bei Lieferung ohne Entladung, Vertragen, Aufstellung und Montage ab Werk ausschließlich Verpackung lt. gültiger Preisliste, falls nicht ausdrücklich ein Festpreis vereinbart wurde. Montage wird gesondert nach Stundennachweis berechnet, sämtliche im Katalog abgebildeten Regale und Regalsysteme werden demontiert geliefert. Preise sind freibleibend ab Versandstation, sämtliche im Katalog abgebildeten Produkte ohne Dekorations-Einteilungsmaterial und ohne Werkzeuge, zuzüglich der am Tage der Lieferung gesetzl. MwSt.
IV. Eigentumsvorbehalt
Die Waren bleiben Eigentum des Lieferers bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche. Vorher ist Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt. Bei Weiterveräußerung der Ware vor Bezahlung geht die Kaufpreisforderung mit allen damit zusammenhängenden Rechten auf den Lieferer über, der Besteller tritt hiermit diese Rechte an den Lieferer ab. Für den Fall, dass der Besteller die Ware mit anderen Waren zu einer neuen Sache verarbeitet, vereinbaren die Parteien bereits jetzt, dass der Lieferer Mithersteller ist und dadurch Miteigentümer wird. Die Eigentumsanteile bestimmen sich nach dem Wert der gelieferten Ware einerseits und dem Wert der anderen verarbeiteten Waren ohne Berücksichtigung von Lohn und Verarbeitungsaufwand.
V. Zahlungsbedingungen
Sämtliche Zahlungen haben, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart wurde, unverzüglich und spätestens nach 8 Werktagen an unsere Zahlstelle in EUR zu erfolgen. Der Vorgang wird erst nach eintreffen der Zahlung weiter bearbeitet. Wir haben Anspruch auf nach Art und Umfang übliche Sicherheiten für unsere Forderungen, auch soweit sie bedingt oder befristet sind. Wir können derartige Sicherheiten abtreten. Unser Vertragspartner kann Zurückbehaltungsrechte ausüben, soweit sie auf demselben Vertragsverhältnis beruhen. Die Aufrechnung mit Gegenforderungen ist nur insoweit zulässig, als mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufgerechnet wird. Bei verspäteter Zahlung hat der Auftraggeber vom Fälligkeitstage Zinsen in Höhe von 8% über dem jeweiligen Basiszins der Europäischen Zentralbank zuzüglich Mehrwertsteuer zu zahlen, die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten. Wenn der Auftraggeber seine Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt oder wenn uns Umstände bekannt werden, die nach pflichtgemäßem kaufmännischen Ermessen geeignet sind, seine Kreditwürdigkeit in Frage zu stellen, so werden alle unsere Forderungen, auch insoweit wir dafür Wechsel entgegengenommen haben, sofort fällig. Zu weiteren Lieferungen sind wir in diesem Falle nur verpflichtet, wenn der Auftraggeber Vorauszahlung anbietet.
VI. Abnahme
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Sehen die entsprechenden Normen eine Abnahme vor oder ist eine Abnahme vereinbart, so erfolgt diese im Lieferwerk sofort nach Meldung der Versandbereitschaft. Die Abnahmekosten trägt der Auftraggeber.
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Erfolgt die Abnahme nicht, nicht rechtzeitig oder verzichtet er auf sie, sind wir berechtigt, die Ware ohne Abnahme zu versenden, oder auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers zu lagern. Die Ware gilt in diesem Fall als vertragsgemäß geliefert.
VII. Entgegennahme
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Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller entgegenzunehmen.
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Teillieferungen sind zulässig
VIII. Gefahrübergang
Die Gefahr geht auf den Besteller über, auch dann, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart worden ist:
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Wenn die betriebsbereite Sendung zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist. Die Verpackung erfolgt mit bester Sorgfalt. Der Versand erfolgt nach bestem Ermessen des Lieferers. Auf Wunsch und Kosten des Bestellers wird die Sendung vom Lieferer gegen Bruch-, Transport- und Feuerschäden versichert.
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Wenn der Versand oder die Zustellung auf Wunsch des Bestellers oder aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen verzögert wird, so geht die Gefahr für die Zeit der Verzögerung auf den Besteller über; jedoch ist der Lieferer verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Bestellers die von ihm verlangten Versicherungen zu bewirken.
IX. Haftung und Verjährung
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Für Mängel der Lieferung haften wir unter Ausschluss weiterer Ansprüche wie folgt:
Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach unserer Wahl auszubessern oder neu zu liefern, die innerhalb von 2 Jahren vom Tage der Erfüllung ab gerechnet nachweisbar infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes, insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechter Baustoffe oder mangelhafter Ausführung unbrauchbar werden oder deren Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt wurde. Die Feststellung solcher Mängel muss dem Lieferer unverzüglich schriftlich gemeldet werden. Voraussetzung für diese Lieferhaftung ist die Erfüllung der dem Besteller obliegenden Vertragsverpflichtungen, dessen Zurückbehaltungsrecht unberührt bleibt. Durch etwa seitens unseres Vertragspartners oder Dritte unsachgemäß ohne vorherige Genehmigung vorgenommenen Änderung oder Instandsetzungsarbeiten wird die Gewährleistungspflicht ausgeschlossen.
Kann ein Fehler nicht beseitigt werden, ist unser Vertragspartner dazu berechtigt, die gesetzlichen Gewährleistungsrechte geltend zu machen, also entweder Wandlung des Kaufvertrages zu verlangen oder Minderung des Kaufpreises.
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Mängelfolgeschäden sind ausgeschlossen.
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Gewährleistungsansprüche einschließlich der Ansprüche auf Schadenersatz wegen Mangels einer zugesicherten Eigenschaft verjähren in 2 Jahren von der Ablieferung bzw. in den Fällen II. 2. von der Meldung der Versandbereitschaft.
X. Sonstige Schadensersatzansprüche
Schadensersatzansprüche des Bestellers aus positiver Forderungsverletzung, aus der Verletzung von Pflichten bei den Vertragsverhandlungen und aus unerlaubter Handlung werden ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit des Lieferers, seines gesetzlichen Vertreters oder seiner Erfüllungsgehilfen zwingend gehaftet wird. Diese Haftungsbegrenzung gilt für den Besteller entsprechend.
XI. Gerichtsstand
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Alleiniger Gerichtsstand ist, wenn der Besteller Kaufmann ist, bei allen aus dem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar sich ergebenden Streitigkeiten, Böblingen.
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Für die vertraglichen Beziehungen gilt deutsches Recht.
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Erfüllungsort ist Weil im Schönbuch.
XII. Verbindlichkeit des Vertrages
Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte in seinen übrigen Teilen verbindlich. Dies gilt nicht, wenn das Festhallen an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellen würde.
XIII. Datenschutz
Der Lieferer speichert persönlichkeitsbezogene Daten des Bestellers, die nur zur Abwicklung des Geschäftes verwendet werden. Weitergabe an Dritte erfolgt nicht.